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  • Mag. Walter Posch
  • 20. März 2018
  • 1 Min. Lesezeit

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Wird einem das Auto gestohlen, ist man verständlicherweise erst mal außer sich.

Einige wichtige Dinge gibt es allerdings auch in dieser Situation gleich zu beachten. Zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers gehört es nämlich, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen.

Er darf also hilfreiche Maßnahmen nicht etwa deshalb unterlassen, weil er ohnehin versichert ist und der Schaden damit vermutlich gedeckt. In der Praxis ist deswegen die "Schadensminderungs- oder Rettungspflicht" nicht selten ein Thema – nach einer aktuellen OGH-Entscheidung liegt nämlich eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn nach einem Autodiebstahl zum Beispiel von der Möglichkeit eines GPS-Ortungssystems kein Gebrauch gemacht wird.

Als Faustregel gilt: Bei Eintritt eines Versicherungsfalles sollte man sich immer die Frage stellen, wie sich an ihrer Stelle eine Person verhalten würde, die nicht versichert ist.

Letzte Woche habe ich noch über unzureichende Schutzfunktionen für Finanzinteressierte geschrieben … heute erreicht mich die Meldung, dass die österreichische Finanzmarktaufsicht eine App entwickelt hat, in jener man prüfen kann, ob ein potentieller Finanzpartner überhaupt Berechtigungen der Beratung bzw. des Vertriebes in Österreich hat.

Somit können unzulässige Angebote besser erkannt werden.

  • Mag. Walter Posch
  • 7. Dez. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Zusperren oder nicht zusperren - Das ist hier die (Schlüssel-)Frage

Einbruchsdiebstahl - zahlt die Haushaltsversicherung, wenn eine Tür mit Knauf nur "ins Schloss gefallen" ist? Die Antwort des Höchstgerichts: Nein. Nach den Versicherungsbedingungen müssen die versicherten Räumlichkeiten nämlich klar "versperrt" werden, was eine aktive Verriegelung mit dem Schlüssel bedeutet. Zieht man die Türe bloß zu, liegt die Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift für die Sparte Einbruchdiebstahl vor.

Unser Tipp: Vorsicht beim Verlassen der Wohnung oder des Hauses: Es reicht nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Der Schließmechanismus muss aktiv bestätigt werden, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

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